Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1.1 Die Building Solutions GmbH erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. AGB des Vertragspartners finden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Building Solutions GmbH Anwendung.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2. Vertragsschluss, Vertragszweck

2.1 Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 145 ff BGB.). Erfolgt die Leistung durch Building Solutions GmbH, ohne dass dem Vertragspartner vorher eine Auftragsbestätigung zugeht, so kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

2.2 Art und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich gemäß der folgenden Rang- und Reihenfolge aus

  • dem jeweiligen Vertrag ggf. nebst Leistungsverzeichnis, 
  • der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung,
  • der Bedienungsanleitung.

Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung können jederzeit bei Building Solutions GmbH eingesehen werden.

2.3 Angebote der Building Solutions GmbH sind stets unverbindlich und freibleibend. Dies gilt ebenso für Website-Inhalte der Building Solutions GmbH. Building Solutions GmbH ist berechtigt, ihre Angebote bis zum Zugang der Annahmeerklärung durch den Vertragspartner ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragsdurchführung gegebenenfalls zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur Erfüllung des Schuldverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

2.5 Vor Durchführung des jeweiligen Vertrages benennt der Vertragspartner einen verantwortlichen Ansprechpartner, der bei der Vertragsdurchführung mitwirkt sowie diesbezüglich verbindliche Entscheidungen treffen kann. Entscheidungen sind stets zu dokumentieren.

2.6 Der Vertrag bzw. das Leistungsverzeichnis beruht auf den vom Vertragspartner angegebenen funktionalen Anforderungen, insbesondere auf den von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen Einsatz- und Systemumgebungen.

3. Preise, Nachlässe, Stornokosten

3.1 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Vertrages ggf. nebst Leistungsverzeichnis. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer, Zoll sowie Gebühren bei Exportlieferung und anderer öffentlicher Abgaben.

3.3 Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.

3.4 Hat Building Solutions GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

3.5 Der Mindestbestellwert für Lieferungen beträgt 100,00 € pro Auftrag. Für Aufträge mit einem Bestellwert unter 100,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 €.

3.6 Building Solutions GmbH ist berechtigt, geänderte Preise für Bestellungen zu berechnen, wenn aufgrund von Kostenerhöhungen entsprechende Preisänderungen zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und der Lieferung in den Preislisten entstehen. Mit Erscheinen neuer Preislisten verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit.

3.7 Nachlässe werden von Building Solutions GmbH unter dem Vorbehalt gewährt, dass Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 4.3 eingehalten werden. Nachlässe können mit Forderungen aus künftigen Bestellungen verrechnet werden.

3.8 In Fällen von Stornierungen aus Kulanzgründen werden dem Vertragspartner die daraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vom Vertragspartner veranlasste Vertragsanpassungen, soweit Building Solutions GmbH mit diesen einverstanden ist.

3.9 Kündigt der Vertragspartner Werk- bzw. Werklieferungsverträge vor Vollendung des Werkes ohne wichtigen Grund, so hat der Vertragspartner die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu entrichten. In diesen Fällen wird zusätzlich eine pauschale Vergütung in Höhe von sieben % auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung fällig. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, einen geringeren Anspruch nachzuweisen.

4. Zahlungen

4.1 Schecks sind direkt an Building Solutions GmbH, Grüner Weg 1, 88416 Ochsenhausen, unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer auszustellen.

4.2 Rechnungen der Building Solutions GmbH sind binnen 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

4.3 Nach Fälligkeit der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Building Solutions GmbH bleibt das Recht vorbehalten, ggf. einen höheren Schaden geltend zu machen.

4.4 Für Sonderbauten wird bei Auftragserteilung eine Vorkassezahlung von 50 % fällig; die Fälligkeit der Restsumme unterliegt der individuellen Vereinbarung.

4.5 Sollten nach Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, dass der Vertragspartner seinen Pflichten gegenüber Building Solutions GmbH nicht mehr nachkommen kann, insbesondere bedingt durch Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 1 InsO, so kann Building Solutions GmbH vom entsprechenden Vertrag zurücktreten und / oder ein Inkassounternehmen beauftragen, dessen Kosten der Vertragspartner zu tragen hat. Über eine drohende Zahlungsunfähigkeit wird der Vertragspartner die Building Solutions GmbH frühzeitig informieren. In diesen Fällen ist Building Solutions GmbH vorbehalten, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder -versicherers auszuführen oder zu erbringen. Dies gilt ebenso für alle weiteren Leistungen.

4.7 Vereinbarungen über Zahlungsziele können für alle noch offenen Forderungen widerrufen und sofort fällig gestellt werden, wenn der Vertragspartner eine fällige Forderung ganz oder teilweise nicht ausgleicht. Das Widerrufsrecht kann auch auf Skontovereinbarungen ausgedehnt werden.

4.8 Für noch nicht ausgeführte Lieferungen kann Lastschrift, Nachnahme oder Vorkasse verlangt werden.

4.9 Bei Erteilung eines SEPA-Basis- oder Firmenlastschrift-Mandats erhält der Vertragspartner einen Tag vor Fälligkeit der Rechnung die Ankündigung der Belastung mittels Lastschrift. Kosten, die durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs oder die Nichteinlösung entstehen, sind vom Vertragspartner zu tragen. Dies gilt nicht, wenn Building Solutions GmbH die Erstattung oder Nichteinlösung zu vertreten hat.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1 Wegen Sach- und / oder Rechtsmängeln kann der Vertragspartner nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind oder offensichtlich berechtigte Mängelrügen vorliegen.

5.2 Building Solutions GmbH ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten, wenn sich der Vertragspartner mit dem Ausgleich dieser in Verzug befindet. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte sowie eine vereinbarte Vorkassezahlung.

5.3 Zahlungen können nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten werden.

5.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners, welches nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

6. Lieferungen und Leistungen

6.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Lieferungen unverzüglich auf Unversehrtheit, Vollständigkeit sowie äußerlich erkennbare Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Mängelrügen sind unverzüglich bei Building Solutions GmbH geltend zu machen. Andernfalls gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, der Mangel war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung nicht erkennbarer Schäden hat der Kunde diese unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage, nachdem er von diesen Kenntnis erlangt hat, der Building Solutions GmbH anzuzeigen.

6.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

6.3 Inbetriebnahme- oder Installationsleistungen werden gemäß „Voraussetzungen für Inbetriebnahmen durch den Servicetechniker“ der Building Solutions GmbH erbracht. Dies gilt ebenso für den Zeit- und Fahrtaufwand.

7. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug

7.1 Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrags nach Ziffer 2.1, insbesondere mit Zugang der Auftragsbestätigung / des Bestätigungsschreibens. Soweit Fristen und Termine schriftlich vereinbart wurden, sind sie sind verbindlich.

7.2 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt voraus, dass der Vertragspartner seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere von ihm zu liefernde Unterlagen oder Pläne nicht rechtzeitig vorlegt, erforderliche Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt oder Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, so ist Building Solutions GmbH berechtigt, Liefer- und Leistungstermine entsprechend hinauszuschieben. Ferner wird vorausgesetzt, dass für Building Solutions GmbH notwendige Lieferungen und Leistungen durch ihre jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erfolgen.

7.3 Fristen, innerhalb welcher Inbetriebnahme- oder Installationsleistungen zu erbringen sind, bedürfen gesonderter Vereinbarungen.

7.4 Bei Verzögerung der Leistung, die Building Solutions GmbH zu vertreten hat, hat der Vertragspartner im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen ein Rücktrittsrecht.

7.5 Der Vertragspartner kann bei Verzug der Leistung für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung verlangen, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Haftung für Verzögerungsschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch auf insgesamt 5 % des Gesamtnettoauftragswertes der verspäteten Lieferung oder Leistung beschränkt. Ansprüche aufgrund schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sind hiervon ausgenommen.

7.6 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners, ist Building Solutions GmbH berechtigt, diesem schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der jeweiligen Lieferung und / oder Leistung zu setzen. Sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, so berechtigt dies die Building Solutions GmbH zur Forderung einer Schadenspauschale in Höhe von 25 % des Wertes der nicht entgegengenommenen Lieferung und / oder Leistung anstelle der Lieferung und / oder Leistung. Bei entsprechendem Nachweis durch den Vertragspartner kann die Schadenspauschale niedriger angesetzt bzw. ganz ausgeschlossen werden.

8. Liefer- und Leistungszeit

8.1 Die Lieferzeit für Standardprodukte der Building Solutions GmbH beträgt bis zu 6 Wochen, gerechnet nach Abgang von unserem Werk. Für Sonderanfertigungen werden Liefertermine mit der Auftragsbestätigung benannt. 

8.2 Bei Hindernissen von absehbarer Dauer, die Building Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Aussperrungen oder Streiks, verlängern sich die Lieferungen und / oder Leistungen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase. 

8.3 Die Building Solutions GmbH verpflichtet sich, ihren Vertragspartner über etwaige Nichtbelieferungen umgehend zu informieren. Gegenleistungen sind in diesen Fällen unverzüglich zurückerstatten.

9. Höhere Gewalt, Rücktrittsrecht

9.1 Für Unmöglichkeit der Lieferungen und Leistungen oder für Liefer- / Leistungsverzögerungen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die Building Solutions GmbH nicht zu vertreten hat.

9.2 Sollte das Festhalten am Vertrag für eine der Vertragsparteien, aufgrund der Dauer eines unvorhersehbaren Hindernisses nicht mehr zumutbar sein, so hat jede Partei das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen für beide Seiten ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10. Technische Änderungen, Pflichten des Vertragspartners

10.1 Zumutbare technische Änderungen sind zulässig, soweit sie keine Preiserhöhung bewirken und nicht zu Verschlechterung führen.

10.2 Soweit Building Solutions GmbH im Zuge erbrachter Inbetriebnahme- oder Installationsleistungen Software aufspielt, führt sie vorsorglich eine Datensicherung durch. Sollte der Vertragspartner Änderungen an diesen Systemen vornehmen wollen, obliegt diesem die Sicherung seiner Daten. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung der Building Solutions GmbH für etwaigen Datenverlust auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien.

10.3 Der Vertragspartner hat die Building Solutions GmbH über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich schriftlich zu informieren. Das gleiche gilt für Änderungen des Einsatzumfeldes und / oder der Systemumgebung. Ergeben sich hier Änderungen, so kann Building Solutions GmbH Vergütung für den von ihr erbrachten Mehraufwand verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Änderungen nicht zu vertreten hat und die Ursache außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt Building Solutions GmbH vorbehalten. Die Berechnung der Vergütung für Mehraufwand erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen.

11. Elektroplanung

Leistungen in Form von Elektroplanungen sind grundsätzlich Sache des Vertragspartners, es sei denn, es besteht eine anderslautende schriftliche Vereinbarung. Wenn Building Solutions GmbH Leistungen für Elektroplanung übernimmt, so erfolgt dies gefälligkeitshalber bzw. unentgeltlich. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die in diesem Zusammenhang erbrachten Planungsleistungen fachlich zu überprüfen. Dies gilt gegenüber Endkunden entsprechend.

12. Nutzungsrechte

12.1 Die Building Solutions GmbH behält sich vor, technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen, soweit diese angemessen sind und nicht zur negativen Beeinträchtigung von Leistungen führen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Building Solutions GmbH unverzüglich über unberechtigten Zugriff in seinem Bereich zu unterrichten, sobald er Kenntnis von diesem erlangt hat. Dies gilt auch, wenn der unberechtigte Zugriff nur droht oder bereits erfolgt ist.

12.2 Durch schriftlichen Widerruf kann die Building Solutions GmbH dem Vertragspartner das Nutzungsrecht in Bezug auf Software entziehen, wenn dieser gegen wesentliche Auflagen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Nach erfolgtem Widerruf hat der Vertragspartner uns die Einstellung der Nutzung, binnen 8 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung, schriftlich zu bestätigen.

13. Software

13.1 Der Vertragspartner erhält das nicht ausschließliche Recht an von Building Solutions GmbH bereitgestellter Standardsoft- und Firmware, diese für interne Zwecke vereinbarungsgemäß zu nutzen. Gehört zur Bereitstellung bzw. Lieferung von Hardware eine für ihren Betrieb erforderliche Software, so beschränkt sich das einfache Nutzungsrecht auf den Betrieb dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei Building Solutions GmbH.

13.2 Eingeräumte Nutzungsrechte unterliegen bis zur Begleichung der dafür geschuldeten Vergütung dem Vorbehalt, dass Building Solutions GmbH für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung ihrer bereitgestellten Leistungen untersagen kann. Falls die Begleichung einer etwaigen Forderung unzumutbar lange dauern sollte, kann Building Solutions GmbH mit ausdrücklicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

13.3 Bei einer Übertragung von Rechten an Dritte hat dies schriftlich unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte zu erfolgen, sofern der Vertragspartner zur Übertragung berechtigt ist und auch die ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten auferlegt. Im Falle einer entsprechenden Übertragung ist uns dies schriftlich zu bestätigen.

14. Sachmängel

14.1 Sofern die Beschaffenheit wegen unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, sind Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass diese Umstände nicht ursächlich für den angezeigten Schaden sind.

14.2 Beim Verkauf von gebrauchten Sachen ist die Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Ansprüche des Vertragspartners wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit bleiben unberührt.

14.3 Zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen hat der Vertragspartner nachzuweisen, dass die Lieferung und / oder Leistung durch Building Solutions GmbH erfolgt ist.

14.4 Bei Sachmängeln hat der Vertragspartner diese in detaillierter nachvollziehbarer Form der Building Solutions GmbH unter Angabe aller hierfür erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.

14.5 Sofern dem Vertragspartner Sachmängelansprüche zustehen ist Building Solutions GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl, innerhalb einer angemessenen Frist entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache durchzuführen. Die Interessen des Vertragspartners werden bei der Wahl der Nacherfüllung angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Sachen gehen in das Eigentum der Building Solutions GmbH über.

14.6 Der Vertragspartner kann nach gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern, vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen, falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder aus anderen Gründen nicht durchführbar sein sollte. Etwaige Ansprüche sind binnen 10 Kalendertagen nach Kenntnisnahme geltend zu machen.

14.7 Bei Rücktritt des Vertragspartners wird Building Solutions GmbH die mangelhafte Sache zurücknehmen und bereits geleistete Vergütung abzüglich des Nutzungsersatzes zurückzahlen. Der Berechnung von Nutzungsersatz wird grundsätzlich eine lineare Abschreibung über einen Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, ggf. einen kürzeren Nutzungszeitraum nachzuweisen.

14.8 Sachmängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, insbesondere bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, arglistigem Verschweigen gemäß § 438 Abs. 3 BGB und Baumängeln gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sonstige gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit bleiben abweichend hiervon unberührt.

14.9 Falls der Vertragspartner zu vertreten hat, dass die Nacherfüllung an einem anderen Ort stattfindet als dem ursprünglichen Erfüllungsort, so hat dieser, wenn nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen zu tragen. Im Übrigen bleibt § 439 BGB unberührt.

14.10 Building Solutions GmbH ist berechtigt, eine Vergütung für Aufwendungen zu verlangen, soweit diese aus der unberechtigten Aufforderung des Vertragspartners resultieren, einen Mangel zu beseitigen.

14.11 Bei etwaigen Sachmängeln hat der Vertragspartner die Building Solutions GmbH bei der Beseitigung von Mängeln - sofern erforderlich - zu unterstützen.

14.12 Ansprüche auf Sachmängelbeseitigung entfallen, wenn der Vertragspartner zu vertreten hat, dass sich die Lieferung / Leistung ändert und die Nacherfüllung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch etwaige Änderungen entstehenden Mehrkosten der Nacherfüllung zu tragen.

14.13 Bei unerheblichen Mängeln steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht und kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu.

15. Aufstellung und Montage

15.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen hat der Vertragspartner für die Aufstellung und Montage auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  1. Energie und Wasser am Erfüllungsort;
  2. verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Auftragsmaterialien, insbesondere für Werkzeuge;
  3. angemessene Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen;
  4. ggf. Schutzausrüstung für das Montagepersonal.

15.2 Der Vertragspartner hat Aufstellungs- oder Montageplätze sowie die Anfahrtswege zu diesen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Building Solutions GmbH ist berechtigt, Kosten für Mehraufwendungen, insbesondere Verzögerungen bei Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, dem Vertragspartner in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Umstände nicht zu vertreten hat.

15.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Dauer der Arbeitszeiten des Montagepersonals wöchentlich zu bescheinigen.

16. Rücknahmen, Stornobedingungen

16.1 Rücksendungen erfolgen stets auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners, es sei denn, die Building Solutions GmbH hat den Rücksendungsgrund zu vertreten.

16.2 Rücksendungen mangelfreier Lieferungen werden mit 25 % Kostenbeteiligung des Nettowarenwertes berechnet, sofern der Rücknahme schriftlich von Building Solutions GmbH zugestimmt wurde.

16.3 Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

16.4 Building Solutions GmbH kann nach ihrer Wahl entweder Gutschriften erteilen oder Rückerstattungen in ursprünglicher Zahlungsform leisten, soweit aus Kulanzgründen Ware zurückgenommen wird. 25 % des Gesamtrechnungsbetrages werden für Verwaltungskosten und Prüfung in Abzug gebracht.

16.5 Stornierungen bedürfen der Schriftform.

17. Gefahrübergang

17.1 Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei frachtfreier Lieferung ab dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, wo:
a) bei Lieferung mit Aufstellung und / oder Montage die Fertigstellung dessen oder soweit vereinbart, ein einwandfreier Probebetrieb bzw. eine etwaige Abnahme;
b) bei Lieferung ohne Aufstellung und / oder Montage im Falle der Versendung auf Wunsch des Vertragspartners die Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person;erfolgt.

17.2 Im Übrigen bleibt § 446 S. 3 BGB unberührt.    

18. Gewerbliche Schutzrechte, Rechtsmängel, Verjährung

18.1 Sofern ein Dritter aufgrund der von Building Solutions GmbH zu vertretenden Verletzung von gewerblichen Schutz- und / oder Urheberrechten gegen den Vertragspartner der Building Solutions GmbH berechtigte Ansprüche erhebt, erwirkt Building Solutions GmbH innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten und nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht für betreffende Produkte oder eine derartige Änderung, dass Schutzrechte nicht mehr verletzt werden. Die Interessen des Vertragspartners werden dabei angemessen berücksichtigt. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Gewährleistungsfrist nach Ziff. 14.8 überschritten wird.

18.2 Der Vertragspartner hat die Building Solutions GmbH unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch binnen 8 Werktagen über Ansprüche nach Ziff. 18.1 in Kenntnis zu setzen und eine Verletzung nicht anzuerkennen. Andernfalls gelten die Verpflichtungen nach Ziff. 18.1 nicht. Mit der Einstellung der Nutzung oder des Vertriebs betreffender Produkte ist keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung verbunden. Dies hat der Vertragspartner bei Nutzungseinstellung dem Dritten gegenüber schriftlich mitzuteilen. Soweit der Vertragspartner die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen Building Solutions GmbH ausgeschlossen.

18.3 Sollte Building Solutions GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht im Stande sein seinen Verpflichtungen nach Ziff. 18.1. nachzukommen, so ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

18.4 Sollten Verletzungen von Schutzrechten vorliegen, gelten für Ansprüche des Vertragspartners im Übrigen die Bestimmungen gemäß Ziff. 19.10 entsprechend. Sonstige Ansprüche gegen Building Solutions GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

18.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln richten sich nach der Ziff. 14.8 dieser AGB. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziff. 14.6.

19. Haftung, Schadensersatz

19.1 Building Solutions GmbH wird - bei Implementierung von Software - eine Datensicherung nach Inbetriebnahme- oder Installationsleistungen durchführen. Werden durch den Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen Veränderungen an Systemen vorgenommen, haftet Building Solutions GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit für etwaigen Datenverlust nach den Ziff. 19.3 i. V. m. Ziff. 19.4 bis 19.6 für denjenigen Aufwand, der für die angemessene Ausfallvorsorge in Bezug auf technische Komponenten durch den Kunden erforderlich ist, wie eine ordnungsgemäße Datensicherung.

19.2 Für gefälligkeitshalber durchgeführte Leistungen für Elektroplanungen sind Ansprüche ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

19.3 Soweit leichte Fahrlässigkeit vorliegt, haftet die Building Solutions GmbH bei Sach- und Vermögensschäden für vertragstypische und vorhersehbare Schäden, es sei denn, sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen verletzen keine wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist bzw. deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit sowie für entfernte Folgeschäden ausgeschlossen.

19.4 Die Haftung für Schadensfälle ist auf den jeweiligen Vertragswert begrenzt. In Fällen von Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung der Building Solutions GmbH beschränkt auf den Deckungsumfang ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, soweit Deckungsschutz in branchenüblichem Umfang besteht.

19.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten von Angestellten, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern der Building Solutions GmbH.

19.6 Für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen entsprechend.

19.7 Für die Verjährung der Haftung gilt Ziff. 14.8 entsprechend.

19.8 Building Solutions GmbH haftet dem Vertragspartner stets auf Schadensersatz für die von ihr und ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

19.9 Schadensersatzansprüche sind vom Vertragspartner binnen einer Ausschlussfrist von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend zu machen. Die Verjährungsfrist gilt nicht, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit seitens Building Solutions GmbH vorliegt.

19.10 Für Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gegen Building Solutions GmbH gelten die Ziff. 14.8 und 19.9 entsprechend.

19.11 Sollte der Vertragspartner Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle eines Schadensersatzes geltend machen wollen, gelten vorstehende Haftungsbeschränkungen entsprechend.

20. Export

20.1 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Vertragspartner anfallende Zölle, Gebühren und sonstigen Aufwendungen, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes vereinbart ist.

20.2 Verantwortung zur Prüfung der Exportfähigkeit von Waren der Building Solutions GmbH sowie die Einhaltung nationaler Bestimmungen des jeweiligen Exportlandes liegen beim Vertragspartner, soweit dieser eine entsprechende Bestellung aufgibt.

21. Eigentumsvorbehalt

21.1 Building Solutions GmbH behält sich das Eigentum sowie die Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Planungen sowie unserem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Modellen und Zeichnungen uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch Building Solutions GmbH zugänglich gemacht werden.

21.2 Das Erlöschen des Eigentumsrechts der Building Solutions GmbH, bei Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Vertragspartner gemäß § 950 BGB zu einer neuen Sache, ist ausgeschlossen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet, die nicht der Building Solutions GmbH gehören, so erwirbt Building Solutions GmbH Miteigentum an der neuen Sache. Dieser richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den übrigen verbundenen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für aus der Verarbeitung entstehende Sachen.

21.3 Im Falle des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner seine Forderungen daraus bereits jetzt an uns ab, ganz gleich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung verkauft wird. Sollte Vorbehaltsware nach Verarbeitung und Vermischung mit anderen, nicht im Eigentum der Building Solutions GmbH stehenden Sachen weiterveräußert werden, wird eine entsprechende Forderung im angemessenen Wertverhältnis zum Miteigentum an Building Solutions GmbH abgetreten. Trotz Abtretung ist der Vertragspartner solange zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt, bis Building Solutions GmbH das Recht zur Einziehung schriftlich widerruft. Die Einziehungsbefugnis der Building Solutions GmbH bleibt in jedem Fall unberührt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und die Schuldner der abgetretenen Forderungen samt aller nötigen Informationen der Building Solutions GmbH mitzuteilen.

21.4 Mit Ausgleich aller Forderungen der Building Solutions GmbH geht das Eigentum an der Vorbehaltsware automatisch auf den Vertragspartner und abgetretene Forderungen auf den Käufer über.

21.5 Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sowie von Pfändungen hat der Vertragspartner die Building Solutions GmbH samt notwendiger Informationen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs von Pfändungsgläubigern und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, sind vom Vertragspartner zu tragen.

21.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Building Solutions GmbH berechtigt, Vorbehaltsware – auch aus anderen Vertragsverhältnissen stammende - zurückzufordern. Eine Rückforderung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.

21.7 Vorbehaltsware hat der Vertragspartner unentgeltlich zu verwahren und sie gegen versicherungstechnisch übliche Gefahren angemessen zu versichern. Entschädigungsansprüche, die ihm in diesem Zusammenhang gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige zum Ersatz Verpflichtete zustehen, tritt dieser bereits jetzt an Building Solutions GmbH in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab, welche Building Solutions GmbH hiermit annimmt.

22. Nebenabreden, Sonstiges

Sämtliche zwischen Building Solutions GmbH und dem Vertragspartner bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind in dem geschlossenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen schriftlich niedergelegt. Angestellte der Building Solutions GmbH sind nicht befugt, mündliche Vertragsvereinbarungen zu treffen, die von der schriftlichen abweichen.

22.1 Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge sind stets schriftlich zu vereinbaren. Textform (126b BGB) genügt dieser Schriftformerfordernis, es sei denn, es ist ausdrücklich Schriftform vereinbart worden. Mündliche Absprachen gelten nur, soweit Building Solutions GmbH diese innerhalb von 7 Kalendertagen in Textform bestätigt.

22.2 Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich einzustufende Informationen im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis, verpflichten sich die Vertragsparteien Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung endet nicht vor Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information. Diese Verpflichtung haben die Vertragsparteien auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten aufzuerlegen.

22.3 Diese AGB gelten für sonstige Vertragsleistungen, insbesondere Service- und Wartungsverträge, ergänzend und nachrangig gegenüber den für den jeweiligen Vertrag vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen.

23. Gerichtsstand, anwendbares Recht

23.1 Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen vereinbaren die Vertragsparteien Köln. Building Solutions GmbH ist berechtigt, Klage gegen den Vertragspartner an dessen Geschäftssitz zu erheben.

23.2 Sämtliche Vertragsverhältnisse unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

24. Salvatorische Klausel

Sollten Teile der mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so behalten übrige Vereinbarungen ihre Gültigkeit. Unwirksame Teile von Vereinbarungen sind in der Weise zu ersetzen, dass der bei Vertragsschluss bezweckte Erfolg am ehesten erreicht wird.

Stand: September 2020